Krisenfrüherkennung wird zur Pflicht für jeden Geschäftsführer!

Die letzten Jahre haben uns deutlich gezeigt, wie schnell und unvorhersehbar sich Märkte verändern können: geschlossene Grenzen, unterbrochene Lieferketten, Fachkräftemangel in Produktionen, überhitzte Beschaffungsmärkte, Lieferengpässe und vieles mehr. Doch waren all diese Auswirkungen wirklich unvorhersehbar? Wir zeigen Ihnen, wie Sie in Zukunft Krisen rechtzeitig erkennen und ein Frühwarnsystem zur Krisenfrüherkennung in Ihrem Unternehmen etablieren.

Warum wird ein Frühwarnsystem für Unternehmen zur Pflicht?

Krisen stellen Unternehmen vor spezifische Herausforderungen und nicht selten vor erhebliche Probleme. Das war vor der Corona-Pandemie der Fall und wird es auch in Zukunft sein. Die letzten Jahre haben uns deutlich gezeigt, wie schnell sich Märkte verändern können. Gerade vor diesem Hintergrund erwarten Stakeholder von Unternehmen krisenfeste Geschäftsmodelle, neue Strategien in den Bereichen der Digitalisierung und Nachhaltigkeit und auch die Implementierung eines Risikomanagementsystems inklusive einer Krisenfrüherkennung. 

Daneben hat der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts verabschiedet. Wesentliches Element ist hier das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz StaRUG. Mit diesem Gesetz wurde ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung vorinsolvenzrechtlicher Sanierungen geschaffen, der den Unternehmen die Möglichkeit gibt, mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan zu verhandeln und auf diese Weise das Unternehmen zu sanieren, auch wenn einzelne Gläubigergruppen opponieren. Zugleich hat der Gesetzgeber die Geschäftsleitung verpflichtet, ein System für die Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement einzuführen.

Was bedeuten diese Regelungen für die Praxis?

Für die Praxis bedeuten diese Regelungen nun, dass die Geschäftsleiter fortlaufend über die Entwicklungen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, wachen. Gleiches gilt auch für die Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Im Falle einer negativen Entwicklung sollen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und zugleich unverzüglich die Überwachungsorgane durch einen Bericht informiert werden. 

Diese Regelung verfolgt das Ziel, dass die vertretungsberechtigten Organe nicht bis zu einer Liquiditätskrise warten, sondern bereits im Vorfeld handeln, um eine aufziehende Krise abzuwenden. Erfahrungen zeigen, dass mit einer zunehmenden Krise die Handlungsspielräume der Geschäftsleitung abnehmen und die Sanierungsaussichten unter Vermeidung einer Insolvenz sich reduzieren.

Wie kann ein Frühwarnsystem für Unternehmen festgelegt werden?

Solche Frühwarnsysteme können beispielsweise anhand von Indikatoren festgelegt werden. Ein integriertes Frühwarnsystem würde eine Produkt- und Absatzkrise, die über eine Erfolgskrise in eine Liquiditätskrise übergeht und abschließend in der Insolvenzreife mündet, transparent machen und Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen eröffnen.

Was würde ohne ein solches Frühwarnsystem passieren?

Falls eine Geschäftsleitung ein solches System nicht integriert, können Geschäftsführer bei Vorlage von kausalen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen § 1 StaRUG entstehen, einen Schadenersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG auslösen. Ein Geschäftsleiter verletzt seine Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er über keine fortlaufende und aktuelle Liquiditätsplanung verfügt, die die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft abbildet. Eine Liquiditätsplanung muss also zwingend auf neue Erkenntnisse fortlaufend angepasst werden.

Wie kann ein Unternehmen ein Frühwarnsystem aufbauen?

Für den Aufbau und die Ausgestaltung gibt es keine Patentlösung. Vielmehr ist dieses auf das einzelne Unternehmen individuell auszurichten. Häufig spielen unterschiedliche Faktoren zusammen, sodass sich die Krisenentstehung nicht an einer einzelnen Ursache festmachen lässt. Alarmsignale und Warnhinweise lassen sich allerdings in der Regel in allen Unternehmensbereichen identifizieren, auch wenn diese verschiedene Ursachen haben.

Positiv ist, dass im Unternehmen eine Vielzahl an Informationen und Daten bereits vorhanden sind, auf deren Basis ein Frühwarnsystem aufgebaut werden kann. Grundsätzlich lassen sich im Rahmen der Risikofrüherkennung sogenannte „harte“ und „weiche“ Faktoren unterscheiden. Bei den harten Faktoren handelt es sich zumeist um Kennzahlen und Jahresabschlussinformationen, während bei den weichen Faktoren die Einflüsse und Informationen aus Management- und Mitarbeiterkreisen Berücksichtigung finden. Mitarbeiter verfügen häufig aufgrund ihrer Einbindung im operativen Geschäft über ein gutes Gespür für Krisenanzeichen und Krisenursachen. Insofern ist die Bereitschaft des Managements zur offenen und ernsthaften Auseinandersetzung mit entsprechenden Signalen und Informationen Grundvoraussetzung jeglicher Krisenprophylaxe.

Hinsichtlich der Aktualität der Informationen und Daten stellen die Jahresabschlussdaten sogenannte Ex-post-Daten dar und beziehen sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr sowie auf die Vorjahre. Für die Beurteilung der jeweils aktuellen Unternehmenssituation ist auf zeitnahe, aktuelle und vollständige Informationen zu achten, z.B. Monatsabschlüsse, Beurteilung der aktuellen Liquiditätslage, interne Berichtssysteme aus den unterschiedlichen Unternehmensbereichen, usw. Diese ist stets kritisch zu überprüfen.

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